Versandhandelsregelung NEU

Sie betreiben einen Online-Shop und versenden Ihre Waren über die Grenzen von Österreich hinaus an Ihre
Kunden?
Dann haben Sie die neuen Versandhandelsregelungen zu beachten, denn mit 1.7.2021 wurden EU-weit die
Lieferschwellen abgeschafft.
Dies hat dazu geführt, dass Versandhandelslieferungen nun grundsätzlich im Bestimmungsland, also dem Land,
in das die Waren befördert werden, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Als Versandhandelsumsätze werden
dabei jene Umsätze bezeichnet, die Sie als Unternehmer an Konsumenten und Schwellenerwerber ohne UID
Nummer (zB: umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte, etc.) ausführen.
Nur im Falle von Versandhandelsumsätzen bis zu maximal 10.000 Euro pro Jahr ist weiterhin eine Besteuerung
im eigenen Land, in dem die Versendung beginnt, möglich. Dabei berechnet sich diese Umsatzgrenze aus dem
Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ins übrige Gemeinschaftsgebiet (zuzüglich
eventuell erbrachte innergemeinschaftlichen Umsätze für elektronisch erbrachte Dienstleistungen,
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Private).
Umsätze im Drittland (z.B. Großbritannien und Schweiz) sind nicht einzuberechnen. Bei freiwilligem Verzicht auf
die Befreiungsregel für Versandhandelsumsätze bis 10.000 EUR sind Sie für zwei Jahre an Ihre Entscheidung
gebunden.
Bei Überschreiten der Umsatzgrenze kommt es ab dem Umsatz, mit dem die Grenze von 10.000 EUR
überschritten wird, zu einer Umkehr der Steuerpflicht. Die Rechnungen sind ab diesem Umsatz mit dem
Steuersatz des jeweiligen Bestimmungslandes auszustellen.
Wichtig ist es in der Folge bereits bei Rechnungslegung zu bedenken, dass beim Versandhandel, der im
jeweiligen EU-Land richtige Steuersatz für die Besteuerung der Produkte herangezogen werden muss.
Bei der Recherche nach dem richtigen Steuersatz können Sie auf zwei verschiedene Datenbanken der EU
zurückgegriffen werden. Beide basieren auf der Zolltarifnummer der Produkte.
Die in den anderen EU-Ländern zu entrichtende Umsatzsteuer kann im EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) über
FinanzOnline erklärt und abgeführt werden.
Gerne beraten wir Sie bei weiteren Fragen, der Anwendung des richtigen Steuersatzes und unterstützen Sie
auch bei der Meldung.
…gemeinsam stark…