Änderungen im Zusammenhang mit Homeoffice und Pendlerpauschale

Das Corona Jahr 2020 brachte einige Förderungen aber auch Gesetzesänderungen mit sich. Eine gesetzliche
Neuerung ist das so genannte „Homeoffice-Gesetzespaket“, welches steuerliche Begünstigungen im Bereich des
Arbeitens von zuhause aus brachte. Es trat rückwirkend mit 1.1.2021 in Kraft.
Seither gibt es diesbezüglich auch eine Pflicht für Unternehmer, die Anzahl der Homeoffice-Tage ihrer
Dienstnehmer am Lohnkonto und am steuerlichen Jahreslohnzettel zu erfassen.
Mit 1.7.2021 gab es eine weitere Änderung im Zusammenhang mit der Homeoffice Regelung und dem
Pendlerpauschale. Hinsichtlich dem Pendlerpauschale bestand nämlich im ersten Halbjahr 2021 die Möglichkeit,
dieses auch für Homeoffice-Tage zu berücksichtigen. Diese Begünstigung ist nun mit 30.6.2021 ausgelaufen.
Nun wird für den Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro – wie auch vor der Begünstigung –
einzig und allein auf die Anzahl der tatsächlichen Pendlertage abgestellt.
Bitte machen Sie auch Ihre Dienstnehmer darauf aufmerksam, dass es zu einer Kürzung des Pendlerpauschales
kommen kann, sofern nicht ausreichend tatsächliche Pendlertage vorliegen.
Ab dem 1.7.2021 sind Pendlertage wieder ausschließlich „normale“ Büroarbeitstage. Urlaubs- und
Krankenstandstage sind in diesem Zusammenhang ebenfalls als Bürotage zu werten. Zeitausgleich und
Dienstreisen werden nicht als Bürotage gewertet. Ein ausschließlicher Homeoffice-Tag ist ebenfalls nicht als
Pendlertag zu werten.
Zur Erinnerung:
Mehr als 10 Pendlertage im Kalendermonat, berechtigen zum vollen Pendlerpauschale.
Bei 8 bis 10 Pendlertagen im Kalendermonat, stehen 2/3 des Pendlerpauschales zu.
Bei 4 bis 7 Pendlertagen, besteht ein Anspruch auf 1/3 des Pendlerpauschales.
Unter 4 Pendlertagen, steht im jeweiligen Kalendermonat kein Pendlerpauschale zu.
Gerne beraten wir Sie bei weiteren Fragen.
…gemeinsam stark…